Anhang zur Hausordnung der Seilbahn „Elka” vom 4. Mai 2020

1. Den Anweisungen des Premierministers, des Gesundheitsministers sowie der Weltgesundheitsorganisation bezüglich der besonderen Sorge um die allgemeine Gesundheit und Sicherheit folgend, sind alle Fahrgäste der Seilbahn „Elka” zum Einhalten der nachfolgenden Regeln verpflichtet:

2. Während des Aufenthaltes auf dem Gelände der Seilbahn sowie während der Fahrt mit der Seilbahn sind Mund und Nase bedeckt zu halten; das Tragen eigener Einweghandschuhe wird empfohlen. Die Pflicht zum Bedecken von Mund und Nase gilt nicht für Kinder bis 4 Jahre, für Personen mit Atembeschwerden sowie für Personen, deren Gesundheitszustand das eigenständige An- und Ablegen des Gesichtsschutzes nicht erlaubt.

3. Die Hände sind mit dem an der Seilbahnstation vorhandenen Desinfektionsmittel zu desinfizieren.

In der Warteschlange ist ein Abstand von min. 2 m zu anderen Personen einzuhalten.

Von dieser Pflicht sind ausgenommen:

  • Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern (bis zum 13. Lebensjahr),
  • Personen aus einem gemeinsamen Haushalt,
  • Personen mit einer Behinderung, Personen, die sich nicht eigenständig fortbewegen können, Personen mit einem Nachweis über besondere Lernanforderungen mitsamt ihrer Betreuer.

4.In den Infrastrukturen der Seilbahn „Elka” können sich maximal aufhalten:

a) 2 Personen in der Gondel – es müssen die Plätze an den gegenüberliegenden Enden der Sitzbank eingenommen und ein Abstand zueinander gewahrt werden,

b) 2 Personen auf dem Sessel – es müssen die Plätze an den gegenüberliegenden Enden der Sitzbank eingenommen und ein Abstand zueinander gewahrt werden,

c) 1 Person im behindertengerechten Aufzug,

d) 1 Person am Kassenautomaten.

Von diesen Einschränkungen sind ausgenommen:

  • Eltern mit aufsichtsbedürftigen Kindern (bis zum 13. Lebensjahr),
  • Personen aus einem gemeinsamen Haushalt,
  • Personen mit einer Behinderung, Personen, die sich nicht eigenständig fortbewegen können, Personen mit einem Nachweis über besondere Lernanforderungen mitsamt ihrer Betreuer.

5. Die Fahrzeuge werden jeden Tag nach Betriebsschluss desinfiziert.

6. Das Personal der Seilbahn „Elka” ist dazu berechtigt zusätzliche Einschränkungen vorzunehmen, um die Gesundheit und das Leben der Fahrgäste der Seilbahn „Elka” zu schützen. Dazu zählt auch das Einschränken der Ausnahmen, von denen in Punkt 4 die Rede ist.

7. Gebrauchte Mundschutze und Handschuhe sind in den frei zugänglichen Abfallbehältern des Parks zu entsorgen.

8. Die oben genannten Regeln gelten als Ergänzung zur Hausordnung der Seilbahn „Elka” während der SARS-CoV-2-Epidemie.

9. Dieser Anhang tritt am Tag des Beschlusses in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

 

Hausordnung der Seilbahn „Elka”

  1. Personen, welche die „Kolej Linowa ELKA” (Seilbahn „Elka”) nutzen, sowie Personen, die sich auf deren Gelände aufhalten, sind zum Einhalten der Parkvorschriften des „Wojewódzki Park Kultury i Wypoczynku im. Gen. Jerzego Ziętka w Chorzowie” (Schlesischer Park) einschließlich der in dieser Hausordnung aufgeführten, besonderen Vorschriften verpflichtet.
  2. Mit dem Erwerb eines Fahrscheins für die Seilbahn (SB) „Elka” wird angenommen, dass der Fahrgast die nachfolgenden Vorschriften akzeptiert und sich zum Einhalten dieser verpflichtet.
  3. Fahrgäste, die sich auf dem Gelände der SB „Elka” aufhalten, sind dazu angehalten Vorsicht walten zu lassen und den Anweisungen des Personals der Seilbahn sowie den Anweisungen auf den Informationstafeln und Pfeilern der Seilbahn Folge zu leisten.
  4. Die SB „Elka” kann von Fahrgästen genutzt werden, die für die Fahrt einen entsprechenden Fahrschein erworben haben. Auf Verlangen der zuständigen Personen sind die Fahrgäste jeweils zum Vorzeigen des Fahrscheins verpflichtet. Der Fahrschein ist am Tag des Erwerbs gültig; die letzte Fahrt mit Personen erfolgt 15 min vor Betriebsschluss.
  5. Fahrscheine können an den Fahrscheinautomaten auf beiden Stationen der SB „Elka” erworben werden; die Automaten werden 20 min vor Betriebsschluss gesperrt.
  6. Es kann ein Fahrschein für eine Hinfahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt erworben werden. Fahrgäste, die einen Hin- und Rückfahrschein erworben haben, verpflichten sich dazu die Station nach der Hinfahrt zu verlassen und sich für die Rückfahrt zum Eingangsbereich zu begeben. Der Besitz eines Hin- und Rückfahrscheins gewährt keinen Vorrang für die Fahrt.
  7. Kinder bis zum 13. Lebensjahr können die Seilbahn nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen, der dem Kind die notwendige Hilfe leisten kann. Jedes Kind belegt im Gefährt einen separaten Platz. Kinder mit einem Körpermaß bis 125 cm können nur in den Gondeln befördert werden. Die Kosten für durch das Nichteinhalten der obigen Vorschrift verfallene Fahrscheine werden nicht erstattet.
  8. Die SB „Elka” ist zur Beförderung von Menschen mit Behinderung geeignet. Menschen mit Behinderung können die Seilbahn nur mit einem Begleiter nutzen.
  9. Der Verkehr am Bahnsteig wird vom Bahnsteigpersonal geregelt.
  10. Der Fahrgast mit einem gültigen Fahrschein hat das Recht:
    1. auf eine Mitfahrt gemäß des gekauften Fahrscheins,
    2. zur kostenfreien Mitnahme eines kleinen, max. 10 kg schweren Handgepäckstücks,
    3. zur kostenfreien Mitnahme eines Rollstuhls, Kinderwagens oder Kinderfahrrads.
  11. Fahrgäste sind dazu verpflichtet:
    1. die Beförderungsbedingungen der Seilbahn, die Ordnungsvorschriften sowie die Anweisungen des Personals zu befolgen,
    2. den erworbenen Fahrschein zu überprüfen und für die Dauer der Fahrt bis zum Verlassen des Geländes der Seilbahn aufzubewahren,
    3. auf dem gesamten Gelände der SB „Elka” Ruhe zu bewahren (auf den Stationen sowie während der Fahrt) – auch im Falle eines Haltens der Seilbahn,
    4. auf den Bahnsteigen die markierten Wege zu nutzen,
    5. nach der Fahrt unverzüglich den Ausstiegsbereich zu verlassen – den Markierungen folgend,
    6. alle lose hängenden Elemente der Kleidung (Schleifen, Schals etc.) gegen das Einhaken im Sessel oder in der Gondel zu sichern,
    7. alle Gegenstände (z. B. Handys, Brillen, Schlüssel, Brieftaschen etc.) gegen das Herausfallen zu sichern.
  12. Fahrgästen ist es verboten:
    1. ohne die Erlaubnis des Personals den Bahnsteig zu betreten und einen Platz einzunehmen,
    2. abseits der dafür vorgesehenen, markierten Bereiche ein- und auszusteigen,
    3. sich auf dem Gelände der Seilbahn aufzuhalten und die Seilbahn zu nutzen, sofern sie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln stehen,
    4. auf den Bahnsteigen sowie in den Fahrzeugen der Seilbahn (Sessel, Gondel) Tabak zu rauchen,
    5. während der Fahrt sowohl die Fahrzeuge (Sessel, Gondel) aufzuschaukeln als auch die Verriegelung des Sessels oder die Türen der Gondel zu öffnen,
    6. mit einem Rucksack auf dem Rücken im Sessel Platz zu nehmen (der Rucksack ist auf dem Schoß zu halten), Gepäckstücke außerhalb des Fahrzeugs zu halten, mit angelegten Inlineskates die Seilbahn zu nutzen,
    7. die Stützpfeiler zu erklimmen,
    8. während der Fahrt Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen,
    9. im Sessel Kinder auf den Schoß zu nehmen,
    10. Erwachsenenfahrräder zu transportieren,
    11. Gefahrengüter zu transportieren (insbesondere leicht entflammbare, ätzende oder übelriechende Güter),
    12. Tiere auf das Gelände der Seilbahn zu bringen oder zu transportieren (eine Ausnahme stellen Blindenhunde und Assistenzhunde dar – entsprechendes Nachweisdokument vorausgesetzt).
  13. Nach dem Einnehmen des Platzes im Sessel ist der Sicherheitsbügel zu schließen. Nach der Abfahrt verriegelt sich der Bügel aus Sicherheitsgründen automatisch.
  14. Der Sessel dient zur Beförderung von max. 4 Personen, die Gondel zur Beförderung von max. 8 Personen.
  15. Auf dem Stationsgelände der SB „Elka” ist das Handeln und Anbieten von Dienstleistungen ohne die Erlaubnis der Parkverwaltung nicht erlaubt.
  16. Bei schlechten Witterungsverhältnissen, bei einem Stomausfall oder bei anderen, unabsehbaren Ereignisse kann es zur Unterbrechung des Fahrbetriebes kommen.

Verwaltung des Schlesischen Parks 

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